Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen der ISUT Schallschutz

I. Geltung, Angebot und Abschluss

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird ausdrücklich widersprochen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  3. Von uns herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften usw. und darin enthaltene Dateien, wie z.B. Gewicht, Qualität, Maße, Beschaffenheit und Leistungen sind nur maßgeblich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

II. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich netto Kasse ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Wurde die Montage beauftragt und wurde keine abweichende Vereinbarung getroffen, so wird der Arbeitslohn der Monteure auf Stundenlohnbasis zu den jeweils gültigen Montagesätzen berechnet. Die Montagesätze enthalten den Arbeitslohn der Monteure in normaler Arbeitszeit. Verlangt der Auftraggeber Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen, so sind diese zzgl. der jeweils gültigen Zuschläge zu vergüten.
  3. Der Auftraggeber trägt die Mehrkosten für nachträgliche Abänderung von Aufträgen, die nicht von uns zu vertreten sind.

III. Liefer- und Leistungszeit

  1. Bei den von uns angegebenen Lieferfristen handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Auftraggeber als verbindlich bestätigt worden ist.
  2. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für die Leistungserbringung wesentlichen technischen und kaufmännischen Fragen.
  3. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
  4. Haben wir die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so kann uns, geraten wir in Verzug, der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert / erbracht sind. Sind die bereits erbrachten Teilleistungen für den Auftraggeber ohne Interesse, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
  5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrsstörungen und sonstige Umstände gleich, die nicht von uns beeinflusst werden können und die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Der Auftraggeber kann von uns in diesen Fällen die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten.

IV. Versand und Gefahrübertragung

  1. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarungen unserer Wahl überlassen.
  2. Die Lieferung „frei LKW-Abladestelle“ hat zur Voraussetzung, dass die betreffende Stelle auf einem für LKW gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Empfänger verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.
  3. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Käufer über.

V. Montage

  1. Ist die Montage durch uns vorzunehmen, hat der Auftraggeber die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Montage sicherzustellen:
    1. Anfahrwege und Montageplatz müssen vor Beginn der Montage geräumt sein
    2. Der Montageplatz muss ordnungsgemäß und zur Montage geeignet hergerichtet sein
    3. Das beizustellende Material muss sich bereits vor Beginn der Montage am Montageplatz befinden
    4. Schutz und Sicherung der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art.
    5. Der Auftraggeber muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden kann.
  2. Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
    1. Bereitstellung der zur Montage erforderlichen Gerüste und Geräte inklusive Auf- und Abbau.
    2. Bereitstellung von Beheizung, Beleuchtung, Be- und Entlüftung der Montagestellen, sowie Wasser und elektrische Energie, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse
    3. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarere Räume für die Aufbewahrung der Materialien und des Werkzeugs des Montagepersonals, auch während einer Unterbrechung der Montage.
    4. Bereitstellung geeigneter Räume für die Montagevorbereitung und -abwicklung in unmittelbarer Nähe des Montageortes
    5. Bereitstellung geeigneter, diebstahlsicherer Aufenthaltsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal
    6. Bereitstellung von Materialien und Vornahme aller sonstigen notwendigen Handlungen zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung  einer etwaig vertraglich vorgesehenen Erprobungen.
  3. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmens unberührt.
  4. Der Besteller hat für eine angemessene Unterkunft der Monteure mit Dusche/WC (westeuropäischer Standard) und ausreichender Verpflegung in der Nähe der Montagestelle Sorge zu tragen. Vor Beginn der Montage sind uns entsprechende Nachweise über Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten vorzulegen. Können die Monteure nicht in der Nähe der Montagestelle wohnen, so werden die Fahrtkosten zwischen dem Unterkunftsort und der Montagestelle und die Fahrzeiten in Rechnung gestellt. Die Fahrzeit gilt als  Arbeitszeit.

VI. Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist zur schriftlichen Abnahme verpflichtet. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft,  durchgeführt werden.
  2. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Abnahmeverweigerung.

 

VII. Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

  1. Falls nicht anders vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen in bar und ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung oder der Ausführung der Leistung zu erfolgen.
  2. Ein Skontoabzug ist nur statthaft, wenn dies ausdrücklich in schriftlicher Form vereinbart worden ist.
  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener, nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden sind nicht zulässig.
  4. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Vertragspartner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, sofern es sich um eine teilbare Leistung handelt.
  5. Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so hat er vom Beginn des Verzuges an Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Ein höherer Verzugsschaden kann von uns geltend gemacht werden. Bei Zahlungsverzug können wir zudem nach schriftlicher Mittelung an den Auftraggeber, die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung unserer Saldoforderung.
  2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns  gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung, durch die Verbindung oder durch die Vermischung der entstandenen Sache ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  3. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechnung in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltswaren zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.
  4. Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung berechtigt, solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät. In diesem Falle sind wir berechtigt:
    1. die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen,
    2. die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 Prozent, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.

IX. Mängel / Gewährleistung

  1. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware oder Beendigung unserer Leistung anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zu unserer Besichtigung bereitzuhalten. Sie darf insbesondere nicht be- oder verarbeitet werden. Der Auftraggeber muss uns die Möglichkeit geben, die Berechtigung einer Mängelrüge nachzuprüfen. Er ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen. Treten bei Wagon- oder Schiffsbezug sowie bei Anlieferung der Ware durch Frachtführer Transportschäden auf, so ist die Sendung dem Frachtführer bzw. der Güterabfertigung zur Verfügung zu stellen. Bruchschäden und Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief / Lieferschein zu vermerken. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen schließt jede Haftung für uns aus. Ferner können dann keine Mängelansprüche mehr geltend gemacht werden, wenn der Mangel erst nach der Vermischung mit anderen Waren oder nach Verarbeitung oder Bearbeitung gerügt wurde.
  2. Bei berechtigter fristgerechter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien neuen Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so bleibt dem Auftraggeber ausdrücklich das Recht vorbehalten zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
  3. Mängelansprüche bei Lieferung von gebrauchten Sachen verjähren innerhalb eines Jahres.

X. Haftung Verjährung

Wir haften nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung aufgrund der Vorschriften des Haftungsgesetzes, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen arglistiger Täuschung und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für unsere Leistung ist, soweit nicht anders vereinbart, Hannover. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, Hannover. Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

 

Stand: Juni 2018

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