Schallschutz für Büro- und Arbeitsräume

Für Büroräume wird gemäß VDI-Richtlinie 2569 eine Nachhallzeit von 0,45 – 0,55 Sekunden empfohlen. Die VDI 2569 hat den wesentlichen Zweck, Büroräume schalltechnisch zu optimieren, technische Möglichkeiten der geltenden Schallschutzanforderungen der Arbeitsstättenverordnung (§15 Schutz gegen Lärm) darzustellen und als Interpretationshilfe die VDI-Richtlinie 2058 Blatt 3 aufzuzeigen.

Die VDI-Richtlinie 2058 Blatt 3 beurteilt den Arbeitslärm aus der Nachbarschaft, wobei in Räumen von überwiegend geistiger Tätigkeit ein Schalldruckpegel von kleiner als 55 dB(A) gefordert wird.

In Arbeitsräumen, in denen einfache oder überwiegend mechanisierte Bürotätigkeiten ausgeführt werden, sollten 70 dB(A) nicht überschritten werden.

Die DIN 18041 behandelt die Hörsamkeit in kleinen bis mittleren Räumen, wobei zwei Anwendungsbereiche unterschieden werden:

  • Gruppe A: Hörsamkeit über mittlere und größere Entfernungen für Konferenzräume, Gerichts-, Rats- und Festsäle, Unterrichts- und Seminarräume, Hörsäle, Gruppenräume in öffentlichen Einrichtungen, Sport- und Schwimmhallen
  • Gruppe B: Hörsamkeit über geringe Entfernungen für Büroräume, Arzt- und Anwaltspraxen, Verkaufsräume und Gaststätten

Die Schallschutzanforderungen gemäß der DIN 4109 regelt die Schallübertragung aus anderen Räumen, wobei die DIN 18041 die Nachhallzeit in den Räumen entsprechend Ihrer Nutzung begrenzt, d. h. die Soll-Nachhallzeiten richten sich nach der geplanten Nutzung.

Auf Grund langjähriger Erfahrung im technischen Schallschutz mit der Ausführung von erforderlichen Schallschutzmaßnahmen bieten wir Ihnen an, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und Ihre Arbeitsräume schalltechnisch zu optimieren.

 

Übrigens...

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