Schallmessungen

Gemäß §22 Abs.1 Nr. 1 und 2 im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), besteht die Pflicht der Anlagenbetreiber, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu verhindern bzw. gemäß Stand der Technik zur Lärmminderung auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Zur Ermittlung der notwendigen Schallschutzmaßnahmen und im Zuge von Genehmigungsverfahren wird oft eine immissionsseitige Überprüfung der Nachbarschaft gewerblicher Anlagen gefordert. Wir führen im Bereich Immissionsschutz Schallmessungen an den Grundstückgrenzen und beim evtl. Beschwerdeführer durch, einschließlich an den relevanten Lärmquellen, die zur Beschwerde führen. Ferner werden Lärmvorbelastungen ermittelt, um bei geplanten Anlagenerweiterungen den vorhandenen Lärmpegel nicht weiter zu erhöhen und den notwendigen Schallschutz für die Erweiterung der Anlagentechnik zu ermitteln.

Wir führen Luftschallmessungen zur Lärmbeurteilung an Arbeitsplätzen durch. Gemäß den technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm) Teil 3 – Lärmschutzmaßnahmen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Lärmminderungsprogramm aufzustellen und durchzuführen, wenn die Lärmbelastung eines Tages – Lärmexpositionspegel L(EX,8 h) von 85 dB(A), bzw. einen Spitzenschalldruckpegel von L(pC,peak) von 137 dB(C) überschreitet. Zur Gefährdungsbeurteilung an den Arbeitsplätzen sind Messungen der Lärmbelastungen erforderlich. Die Lärmbelastungen sind zu beurteilen und bei Gefährdung im Sinne der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ein Lärmminderungsprogramm aufzustellen.

Wir führen Nachhallzeitmessungen und Beurteilungen durch, um die raumakustischen Bedingungen zu optimieren. Der Stand der Technik kann als eingehalten gelten, wenn die Schallpegelabnahme pro Abstandverdopplung im Abstandbereich von 0,75 m bis 6,0 m in den Oktavbändern mit den Mittenfrequenzen von 500 Hz bis 4000 Hz mindestens 4 dB beträgt oder der mittlere Schallabsorptionsgrad 0,3 beträgt.

 

Übrigens...

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