Bis zu einer anderen Festlegung oder Kenntnisnahme können zur Beurteilung die Angaben der DIN 18005 herangezogen werden. Im Beiblatt zu dieser Norm werden in Abhängigkeit von der Gebietsausweisung die folgenden Orientierungswerte für eine angemessene Berücksichtigung des Schallschutzes in der städtebaulichen Planung genannt.
Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
Entsprechend der Baunutzung sind folgende Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm Abs. 6.1 für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden einzuhalten:
Gebietseinteilung gemäß Bebauungsplan |
Immissionsrichtwert für tags/nachts in dB(A) |
---|---|
A – Industriegebiet |
70/70 |
B – Gewerbegebiet |
65/50 |
C – Kerngebiet, Dorf- und Mischgebiet |
60/45 |
D – Allgemeines Wohngebiet |
55/40 |
E – Reines Wohngebiet |
50/35 |
F – Kurgebiet (Krankenhaus oder Pflegeanstalten) |
45/35 |
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen gemäß TA Lärm Abs 6.3 dürfen die Immissionsrichtwerte für Gebiete C–F am Tage um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um mehr als 10 dB(A) überschreiten. In Gewerbegebieten sind 25/15 dB(A) tags/nachts für kurzzeitige Geräuschspitzen zulässig.
Immissionsgrenzwerte gemäß Verkehrlärmschutzverordnung
Neben den Immissionsrichtwerten-IRW der TA Lärm gilt die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für den Bau oder der Veränderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen. Nachfolgende Immissionsgrenzwerte (IGW) sind einzuhalten:
Art des Gebietes gemäß Festlegung im Bebauungsplan |
IGW tags/nachts in dB(A) |
---|---|
Krankenhaus, Schule, Kur- oder Altenheim |
57/47 |
Reines und allg. Wohngebiet, Kleinsiedlung |
59/49 |
Kerngebiet |
64/54 |
Gewerbegebiet |
69/59 |
Der Beurteilungspegel für Straßen wird gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung berechnet und mit den Immissionsgrenzwerten verglichen.
Die im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) allgemein formulierten Anforderungen an die Geräusche von Anlagen werden durch die TA Lärm konkretisiert, die für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gilt.
Als Beurteilungszeitraum für die Tageszeit zählt die Zeitdauer von 6.00 – 22.00 Uhr. Für die Nachtzeit ist die Zeitdauer von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr festgelegt. Maßgebend für die Beurteilung der Nachtzeit ist die Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem der Betrieb relevant beiträgt.
Ferner gibt es Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit, an Werktagen von 06.00 – 07.00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr, bzw. an Sonn- und Feiertagen von 06.00 – 09.00 Uhr, 13.00 – 15.00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr. Diese Zeiten der erhöhten Empfindlichkeiten sind mit bis zu 6 dB zu beaufschlagen, je nach Ton- und Impulshaltigkeit.