Schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm sind schon während der Planungsphase zu berücksichtigen. Der für die Lärmminderungsmaßnahmen notwendige Aufwand muss wirtschaftlich und technisch berücksichtigt werden. Das bezieht sich auf alle Arten von Anlagen wie Gebäude, Maschinen- und Anlagenbau im industriellen Bereich und gewerblichen Unternehmungen.
Wir unterstüzen Planungs- und Architekturbüros bei der Bewertung der Geräuschimmissionen und Lärmminderungsmaßnahmen gemäß Stand der Technik. Dabei geht es oft nicht nur um die neuen Anlagen, sondern auch um die bereits vorhandene Lärmbelastung.
Beim Immissionsschutz geht es um die Lärmimmissionen in der Nachbarschaft, ausgehend von Gewerbebetrieben und Industrieanlagen. Bei der Ermittlung und Beurteilung wird die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26. August 1998, die dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dient, zugrunde gelegt. Die TA Lärm wurde als Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) erlassen und hat ihre rechtliche Grundlage im § 48 BlmSchG.
Die notwendigen Lärmminderungsprogramme und Schallschutzmaßnahmen erfolgen in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bzw. mit dem Betreiber der Anlagen. Mögliche Schallschutzmaßnahmen und Konzepte werden geprüft, notwendige Einfügungsdämmwerte für Kulissenschalldämpfer oder Schallschutzkabinen berechnet, Bau- und Raumakustische Maßnahmen ausgelegt.